Satzung

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein führt den Namen „Berlin Research 50“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Die Abkürzung „BR50“ soll als Wort-/Bildmarke in Deutschland geschützt und eingetragen werden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK, GEMEINNÜTZIGKEIT

(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss verschiedener außeruniversitärer Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen in Berlin.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO.

(3) Der Verein arbeitet mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammen.

(4) Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere durch folgende, unmittelbare Maßnahmen und Tätigkeiten verwirklicht, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen:

a) Konzeptionierung, Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Vorträgen, Tagungen, Workshops für die wissenschaftliche Öffentlichkeit und die interessierte Allgemeinheit;

b) Geeignete Aktivitäten zur Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit insbesondere des wissenschaftlichen Austauschs und der Forschung, der Weiterbildung sowie des Erfahrungs- und     Informationsaustausches in wissenschaftspolitischen und administrativen Angelegenheiten;

c) Förderung des Transfers wissenschaftlicher Erkenntnisse in alle gesellschaftlichen Bereiche durch die Konzeption, Organisation und Durchführung von Vorträgen, Diskussionen, Workshops und anderen Formen der Wissens- und Informationsvermittlung, einschließlich medialer Formate;

d) Aktionen zum gemeinsamen Dialog mit der Öffentlichkeit, Politik, Wirtschaft und Medien über wissenschaftliche Erkenntnisse;

e) Öffentlichkeitsarbeit sowie Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Stärkung der wissenschaftlichen Vernetzung im Forschungsraum der Region Berlin und darüber hinaus;

f) Einrichtung und Pflege einer Website und von Plattformen zur Unterstützung der oben genannten Maßnahmen und zum Austausch von Informationen innerhalb und außerhalb der Mitgliedschaft.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaberinnen/Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

(8) Der Verein darf Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beschäftigen.

§ 3 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind

• die Mitgliederversammlung und

• der Vorstand.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

(1) Juristische und natürliche Personen können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Mitglieder des Vereins werden.

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede außeruniversitäre Forschungs- oder Wissenschaftseinrichtung mit Sitz in Berlin werden sowie jeder Träger einer außeruniversitären Forschungs- oder Wissenschaftseinrichtung, die als juristische Person ihren Sitz in Berlin hat oder die Forschungs- oder Wissenschaftseinrichtungen in Berlin unterhält.

(3) Jeweils ein Mitglied der Leitung eines in Berlin ansässigen Instituts einer außeruniversitären Forschungs- oder Wissenschaftseinrichtung kann als natürliche Person ordentliches Mitglied des Vereins werden,

• wenn dieses Institut Teil einer außeruniversitären Forschungs- oder Wissenschaftseinrichtung ist, die ihren Sitz nicht in Berlin hat, oder

• wenn dieses Institut Teil einer außeruniversitären Forschungs- oder Wissenschaftseinrichtung ist, die als Träger mehrerer Institute fungiert, oder

• wenn diese außeruniversitäre Forschungs- oder Wissenschaftseinrichtung ein Ressortforschungsinstitut des Bundes ist.

(4) Jede Einrichtung ist einer der vier Untergliederungen des Vereins (Sozial- und Geisteswissenschaften, Lebenswissenschaften, Naturwissenschaften, Technik- und Ingenieurwissenschaften, nachfolgend „Units“) zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einer Unit bestimmt das entsprechende Mitglied bei der Gründung des Vereins oder anlässlich seines Beitritts.

(5) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Der Antrag auf eine ordentliche Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(2) Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, Auflösung des Vereins oder gemäß § 4 Abs. (3) mit dem Verlust der Funktion in der Forschungs- oder Wissenschaftseinrichtung.

(2) Die Mitgliedschaft nach § 4 Abs. (3) endet mit dem Ende der Leitungstätigkeit der natürlichen Person im jeweiligen Institut der außeruniversitären Forschungs- oder Wissenschaftseinrichtung. Das jeweilige Institut stellt eine Nachfolge der Mitgliedschaft gemäß § 4 Abs. (3) sicher.

(3) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Eine Erklärungsfrist von sechs Monaten ist einzuhalten.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a) wenn es mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht beglichen hat, oder

b) wenn es schuldhaft in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.

Über den Ausschluss entscheidet in diesen Fällen die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Das betroffene Mitglied ist nicht stimmberechtigt. Vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung muss der Vorstand dem Mitglied mit einer vierwöchigen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied zuzusenden.

(5) Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr.

(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle vereinsrechtlichen Ansprüche des Mitglieds dem Verein gegenüber.

§ 7 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform an die letzte dem Verein bekannte E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand entscheidet über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung. Der/Die Vorstandsvorsitzende bzw. die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter (vgl. § 10 Abs. (1)) hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand hat die Mitglieder bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung über die Ergänzung der Tagesordnung zu informieren.

(3) Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden, wenn es sich dabei um Entscheidungen handelt, für die die Zweidrittelmehrheit erforderlich ist (vgl. §10 Abs. (5)).

§ 8 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Mitglieder nach § 4 Abs. 2 führen so viele Stimmen, wie sie Forschungs- oder Wissenschaftseinrichtungen in Berlin unterhalten, für die Mitgliedsbeiträge im Sinne von § 5 Abs. 2 an den Verein entrichtet werden.

(2) Jedes Mitglied nach § 4 Abs. 2 wird in der Mitgliederversammlung durch die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Abs. 1 vertreten. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch eine bevollmächtigte Person oder ein anderes Mitglied aufgrund schriftlich erteilter Vollmacht vertreten lassen. Eine bevollmächtigte Person oder ein bevollmächtigtes Mitglied darf das Stimmrecht für nicht mehr als drei Mitglieder ausüben. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Mitglieder nach § 4 Abs. 2 können ihre Stimmen auch unabhängig voneinander vermittels mehrerer Personen führen.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:

a) Genehmigung des Wirtschafts-, Stellen- und Arbeitsplans, Entgegennahme des Wirtschafts- und Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;

b) Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins, insbesondere die Überwachung der Einhaltung der in § 2 genannten Aufgaben des Vereins;

c) Beschlussfassung über die Beitragsordnung, insbesondere die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;

d) Beschlussfassung über die Höhe möglicher Aufwandsentschädigungen sowie das Gehalt der vom Verein beschäftigten Personen;

e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

g) Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss ordentlicher Mitglieder.

§ 10 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/vom Vorstandsvorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Sollten diese nicht anwesend sein, wählt die Mitgliederversammlung aus den anwesenden Personen eine Versammlungsleiterin/einen Versammlungsleiter. Die Protokollführerin/der Protokollführer wird von der Versammlungsleiterin/vom Versammlungsleiter bestimmt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz oder virtuell (Onlineverfahren) in einer nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Video-Konferenz oder im Rahmen einer Telefonkonferenz erfolgen. Auch die Zuschaltung einzelner Mitglieder per Fernkommunikation ist möglich. Es muss sichergestellt werden, dass nur Vereinsmitgliedern und Gästen der Zugang möglich ist.

(3) Abstimmungen in elektronischer Form sind möglich. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ohne Zusammentreten der Mitglieder auf schriftlichem oder elektronischem Wege gefasst werden, sofern kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Im Falle der schriftlichen oder elektronischen Abstimmung ohne Versammlung der Mitglieder gilt ein Beschluss als gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Schrift- bzw. Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Das Ergebnis der schriftlichen oder elektronischen Abstimmung ohne Versammlung der Mitglieder ist allen Mitgliedern schriftlich oder in Textform unverzüglich bekanntzugeben.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind.

(5) Für folgende Beschlüsse ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich:

a) die Aufnahme ordentlicher Mitglieder;

b) den Ausschluss von Mitgliedern;

c) die Abberufung des Vorstands;

d) die Änderung der Satzung;

e) die Änderung der Beitragsordnung;

f) die Auflösung des Vereins.

(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann in den jeweiligen Sitzungen über die Anwesenheit von Gästen entscheiden.

(7) Wahlen erfolgen grundsätzlich in geheimer Abstimmung. Wird die Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, findet im dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen/Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, die die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Versammlung, die Teilnehmenden, die Gegenstände der Tagesordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzugeben. Bei Satzungsänderungen muss der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden.

§ 11 VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bestellt und abberufen. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen eine/einen Vorsitzende/Vorsitzenden, einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin sowie eine/einen Schatzmeisterin/Schatzmeister. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

(2) Vier Mitglieder des Vorstands müssen Vertreter/innen eines Mitglieds im Sinne von § 9 Abs. (2) Satz 1 und 2 sein und ein Mitglied des Vorstands muss eine administrative oder kaufmännische Leitungsfunktion in einer der im Verein vertretenen Einrichtungen innehaben; alle Units müssen im Vorstand vertreten sein.

(3) Die Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein und gegenüber den Mitgliedern des Vereins für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (sog. Innenhaftung). Sind die Vorstandsmitglieder einer/einem Dritten gegenüber zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht haben, stellt der Verein das/die Vorstandsmitglied/er von der Haftung gegenüber der/dem Dritten frei (sog. Außenhaftung).

§ 12 ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDS

(1) Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnungen;

b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

c) Aufstellung eines Wirtschafts-, Stellen- und Arbeitsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Wirtschafts- und Jahresberichts;

d) Verwaltung des Vereinsvermögens;

e) Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen im Rahmen des Wirtschaftsplans und die Beendigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;

f) Vorbereitung der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern;

g) die Beschlussfassung über den Ausschluss nach §6 Abs. (3) a) dieser Satzung und die Vorbereitung zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss von Mitgliedern nach §6 Abs. (3) b).

(3) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen Angelegenheiten, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Der Vorstand ist bevollmächtigt, Satzungsänderungen, die im Rahmen des erstmaligen Eintragungsverfahrens aufgrund von Auflagen der zuständigen Gerichte oder Behörden erforderlich sind, selbstständig vorzunehmen. Er unterrichtet die Mitglieder über die vorzunehmenden Änderungen.

§ 13 AMTSDAUER DES VORSTANDS

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl gerechnet, gewählt.

(2) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen/Nachfolger im Amt. Die mehrfache Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(3) Entfallen bei einem Vorstandsmitglied die Voraussetzungen nach § 11 Abs. (2), scheidet es aus dem Vorstand aus.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der regulären Amtsperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin/einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen. Die/der stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Geschäfte einer/eines ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden. Der Vorstand wählt anstelle der/des Ausgeschiedenen ein kommissarisches Vorstandsmitglied nach Maßgabe von § 11 Abs. (2), das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

§ 14 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDS

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen, jedoch mindestens viermal jährlich. Die/der Vorsitzende, bei deren/dessen Abwesenheit die/der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Die Einberufungsfrist soll mindestens eine Woche betragen. Die Vorstandssitzungen können in Präsenz oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum oder im Rahmen einer Telefonkonferenz erfolgen. § 10 Abs. (2) gilt entsprechend.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sich mindestens drei Vorstandsmitglieder gemäß Abs. (1) Satz 4 an der Sitzung beteiligen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die der/des stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann ohne Beachtung der Einberufungsfrist Beschlüsse im schriftlichen, elektronischen oder fernmündlichen Verfahren fassen, sofern alle Vorstandsmitglieder dem jeweiligen Beschluss zustimmen. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

(4) Über jede Vorstandssitzung ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmenden, die Gegenstände der Tagesordnung und die Beschlüsse des Vorstands anzugeben.

§ 15 VEREINSMITTEL, RECHNUNGSLEGUNG

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen Dritter.

(2) Die Höhe der zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(3) Der Verein ist im Rahmen seines Vereinszwecks berechtigt, Zuwendungen von Dritten entgegenzunehmen und entsprechend den Verwendungsrichtlinien der Drittmittelgeberin/des Drittmittelgebers sowie dem Vereinszweck zu verwenden.

(4) Der Verein ist nicht berechtigt, Anleihen oder Kredite aufzunehmen oder zu vergeben und Bürgschaften, Garantien oder ähnliche Haftungen zu übernehmen.

(5) Der Vorstand sorgt für die ordnungsmäßige Buchführung des Vereins. Er hat unverzüglich nach dem Ende eines Geschäftsjahrs die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht aufzustellen und der Mitgliederversammlung sowie den Abschlussprüfenden vorzulegen.

§ 16 KASSENPRÜFUNG

(1) Die Jahresrechnung ist in Form einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung aufzustellen und zu prüfen.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zu Abschlussprüfenden. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Abschlussprüfenden sind unmittelbar nach Abschluss des Geschäftsjahres und der Erstellung des Tätigkeitsberichts zu informieren, dass die Abschlussprüfung durchgeführt werden kann. Sie haben einen schriftlichen Prüfungsbericht zu erstatten. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen, bevor diese über die Entlastung des Vorstands beschließt. Die Erstellung des Tätigkeitsberichts und die Durchführung der Kassenprüfung haben so zu erfolgen, dass der Prüfungsbericht der Kassenprüfung der Mitgliederversammlung nach Möglichkeit im 1. Quartal des Folgejahres vorgelegt werden kann.

§ 17 GESCHÄFTSSTELLE

(1) Der Verein kann eine Geschäftsstelle unterhalten, soweit dies zur Erledigung der laufenden Geschäfte erforderlich ist. Sie untersteht dem Vorstand und unterstützt diesen bei der Verfolgung der Ziele und Erfüllung des Vereinszwecks.

(2) Zur Leitung der Geschäftsstelle kann durch den Vorstand eine Geschäftsstellenleitung bestellt werden. Die Geschäftsstellenleitung bzw. weitere erforderliche Mitarbeiter/innen sind Angestellte des Vereins. Sie müssen nicht ehrenamtlich tätig sein.

§ 18 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Die Auflösung des Vereins kann entsprechend § 10 Abs. (5) f) nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung. Über die Auswahl entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auskehrung des Vermögens darf nur nach Genehmigung des Finanzamts erfolgen.

§ 19 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss in der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

§ 20 GERICHTSSTAND

Der Gerichtsstand ist Berlin.

§ 21 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Satzung wird nach Inkrafttreten alle drei Jahre durch die Mitgliederversammlung evaluiert, um sicherzustellen, dass alle Regelungen funktional sind.